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   BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14   

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https://dejure.org/2015,23994
BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14 (https://dejure.org/2015,23994)
BPatG, Entscheidung vom 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14 (https://dejure.org/2015,23994)
BPatG, Entscheidung vom 12. August 2015 - 23 W (pat) 4/14 (https://dejure.org/2015,23994)
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  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14
    Auf Grund der Antragsbindung fallen auch die nebengeordneten Ansprüche sowie die auf die selbständigen Ansprüche zurückbezogenen Unteransprüche mit dem jeweiligen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - "Informationsübermittlungsverfahren II").
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14
    Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).
  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14
    Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 - "Sortiergerät"), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Auszug aus BPatG, 12.08.2015 - 23 W (pat) 4/14
    Da aber der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den beiden PDF- Dateien alle übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den qualifizierten Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
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